Die hier aufgeführten Bedingungen stellen nur einen schwerpunktmäßigen Auszug aus den "Allgemeinen Mietbedingungen" sowie dem "Mietvertrag für Wohn- oder Reisemobile" dar, die grundlegender Bestandteil einer jeden Wohnmobil-Mitevertrages sind.
Alle Bedingungen werden, jeweils vor dem Abschluss des Mietvertrages, mit dem Mieter eingehend besprochen und erläutert.
•
Mit Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte
Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen.
Im Gegenzug erhält der Vermieter den Anspruch auf Zahlung des Mietbetrages und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
Weitere Leistungen, als die im Vertrag enthaltenen, wurden nicht vereinbart.
•
Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz eines in Deutschland gültigen Führerscheins, der Klasse B, für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein.
Der Mieter haftet dafür, dass nur Personen das Wohnmobil führen, die im Mietsvertrag aufgeführt sind und diese Voraussetzungen erfüllen.
Im Extremfall, wenn weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist, der Führerschein vorgelegt werden kann, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Fall fallen Stornogebühren an.
•
Der Mietpreis richtet sich nach der gültigen Preisliste bzw. nach den
Vereinbarungen im Mietvertrag, einschließlich vorgesehener Kaution.
Mehr als vereinbart gefahrene Kilometer werden bei Fahrzeugrückgabe, gemäß Preisliste, zusätzlich berechnet.
Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch
Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
Das Wohnmobil wird stets vollgetankt übergeben und ist auch vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls werden Betankungskosten zusätzlich erhoben.
Versicherungsschutz sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen sind im Mietvertrag inbegriffen.
•
Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt.
Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug
zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.
Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale, gemäß Preisliste, an.
Diese beinhaltet u. a. Verbrauchsmaterialien, eine gefüllte Gasflasche etc. als Basis für die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche
Fahrzeugeinweisung.
Werden die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt, gilt die
Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, das Konto mit dem gesamten Rechnungsbetrag zu belasten.
Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen, falls durch den Mieter schuldhaft Schadensfälle bzw. Ordnungswidrigkeite verursacht wurden (bis max. zum vereinbarten Selbstbehalt). Das gilt auch für vom Mieter begangene Ordnungswidrigkeiten, einschließlich Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten). Siehe auch unsere AGB!
•
Unsere Wohnmobile sind vollkaskoversichert mit 1000 Euro Selbstbeteiligung und besitzen einen Schutzbrief.
Aus versicherungstechnischen Gründen dürfen unsere Wohnmobile nur innerhalb der EU betrieben werden.
Im Schadensfall, außerhalb der EU, haftet der Mieter für den gesamten Schaden selber.
•
Online Buchungsanfagen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.
Der Vermieter setzt sich dem potentiellen Mieter kurzfristig, nach Eingang der Anfrage, zur Klärung weiterer Einzelheiten bzw. zum Abschluss des Mietvertrages in Verbindung.
•
Wir weisen darauf hin, dass ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht, bei Reservierungs- und Mietverträgen, nicht
vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht ein.
Bei Rücktritt von einer verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
• 10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn, mindestens jedoch 75 € /
Reservierung
• 20 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
• 40 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
• 60 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
• 70 % des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
• 80 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
• 90 % des Mietpreises ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim
Vermieter.
Wir bitten zu beachten, dass eine Nichtabnahme/-abholung als Rücktritt gilt.
Wir empfehlen zur Absicherung des Stornorisikos eine Reiserücktritt-Versicherung abzuschließen.
•
Die in der Preisliste aufgeführte Kaution muss spätestens bei Fahrzeugübernahme direkt an den
Vermieter geleistet werden - Kreditkarte.
Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution komplett zurückerstattet.
Im Schadensfall anfallende oder durch den Mieter verursachte, nicht vereinbarte, Kosten kann der Vermieter dem Mieter, auf Basis eines
Kostenvoranschlages, zusätzlich in Rechnung stellen.
Bis zur abschließenden Klärung des Kostenumfangs hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
•
Das Wohnmobil ist jeweils zum vorher vereinbarten Termin sowie am vereinbarten Übergabeort zu übernehmen und zurückzugeben.
Während der Fahrzeugübergabe erfolgt eine gründliche Einweisung , abschließend wird ein Übergabeprotokoll erstellt, wovon der Mieter eine Kopie erhält.
Zur Übernahme sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
Bei Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist auf seinen schadensfreien Zustand, die korrekte Angabe des Tankinhaltes, Gasfüllung, auf Sauberkeit sowie auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette zu überprüfen.
In beiden Fällen wird ein Protokoll angefertigt, das jeweils von Vermieter und Mieter zu unterschreiben ist. Der Vermieter ist berechtigt den jeweiligen Zustand des Fahrzeuges per Video zu dokumentieren.
Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette oder den Abwasserbehälter nicht geleert und/oder nicht
gereinigt, wird eine im Mietvertrag definierte Pauschale erhoben.
Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern dieser die
Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
Die verspätete Rückgabe des Fahrzeuges, nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer oder gar das Unterbleiben der Rückgabe, berechtigt den Vermieter für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Tagesmiete zu berechnen.
Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer sowie Nutzungsart.
Die zweckentfremdete Nutzung des Wohnmobils für Sachtransporte oder ähnliche Dinge kann zur Anzeige gebracht und rechtlich verfolgt werden.
Daraus entstehende Kosten gehen voll zu Lasten des Mieters.
Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages.
Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
vereinbarten Wohnmobilmiete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen.
Eventuelle, vom Mieter akzeptierte Komfortunterschiede werden als Mietpreisdifferenz erstattet.
Der Vermieter ist berechtigt, unter Anführung eines wichtigen Grundes, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser
Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen.
Ebenso gilt das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung, im Falle eines wichtigen Grundes.
Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung, auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung, nicht nach, behält sich der Vermieter vor Strafanzeige zu erstatten.
Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn er kann nachweisen, dass er den Verstoß gegen die Rückgabepflicht nicht zu vertreten hat.
•
Kann das gebuchte Wohnmobil aus Gründen höherer Gewalt nicht termingerecht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares bereitzustellen.
Eine Kündigung des Mieters ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich
unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert.
•
Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag
angegebenen Fahrer(n) geführt werden.
Der Mieter muss grundsätzlich persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen.
Er ist zudem verpflichtet, dem Vermieter, die Namen und Anschriften weiterer vorgesehener Fahrer bekannt zu geben und eine Kopie ihres Führerscheins sowie Personalausweis zu hinterlegen.
Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln.
Hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes, des Reifendruckes sowie die Verwendung des vorgeschriebenen
Kraftstoffes.
Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges stets eingerastet werden.
Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an
sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Bedieungsanweisungen
sind zu beachten.
Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in
verkehrssicherem Zustand befindet.
Es ist untersagt, das Fahrzeug zweckentfremdet unter anderem zu nutzen, für:
− die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
− die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst
gefährlichen Stoffen.
− die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind.
− die Weitervermietung oder Verleihung.
− zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen.
− zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung.
− für Fahrschulübungen oder Geländefahrten.
− für Nutzungen, die über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehen.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 Euro, ohne Nachfrage beim Vermieter, bei
einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden.
Darüber hinaus dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur
gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den vorliegenden Defekt laut Vermietbedingungen selber haften muss.
Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile, sofern es sich
um Garantieteile oder Verschleißteile handelt, erforderlich.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
Er ist nicht befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder
Klebefolien zu versehen.
Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür
geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter/Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/-
einrichtungen mitgenommen werden.
Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-
, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich.
Haustiere
können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung, laut Mietvertrag führen.
Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter
entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift, nach Abschluss
des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses, unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen.
Die Mitnahme von Kindern, unter 12 Jahren, ist nur mit amtlich genehmigten und nach Größe,
Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§21 StVO), auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen zulässig.
Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.
•
Der Mieter hat nach einem Unfall oder einem sonstigen
Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen.
Der Mieter darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist.
Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142
Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten.
Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des
Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, zunächst umgehend und auch schriftlich zu informieren.
Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger
Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen keinesfalls anerkannt werden!
Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich,
spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
•
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherungen besteht.
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt
sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
es sei denn, der Vermieter hat seine vertragich vereinbarten Pflichten verletzt.
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des
Vermieters.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des
Mietfahrzeuges zurückgelassen werden.
•
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende
Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden
oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis
zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine
weitergehende Haftung erfordern.
Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug,
haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle
hieraus entstandenen Schäden.
2. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter
vorsätzlich verursachte Schäden.
In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe.
Für den Fall,
dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt,
haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
Ebenso gilt die Haftungsbeschränkung nicht auf den vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt, wenn der Mieter einen Verstoß gegen das geforderte Mindestalter
des Fahrers, gegen die Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabebedingungen begeht oder gegen das
Verhalten bei Unfall sowie im Schadensfall vorsätzlich verstößt.
In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden.
Im Fall einer grob
fahrlässigen Verletzung der Vertragspflichten, während der vereinbarten Nutzungsdauer,
haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit
trägt der Mieter.
Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht
weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen
der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat.
Dies gilt nicht im Falle arglistigen
Verhaltens.
3. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder bei Dritten, durch die mitgeführten Tiere, haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorgaben.
5. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
6. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in
vollem Umfang von der Haftung freizustellen.
Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer
Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden
entstanden ist.
7. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
8. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
•
Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters
bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag
abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
- Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
- Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
- Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die
Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
•
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum
Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der
DSGVO.
- Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen,
wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B.
Staatsanwaltschaft) besteht.
Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im
Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich
während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren,
weiterzugeben.
Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung
erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung, an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
•
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen.
Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere
keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich
deutsches Recht.
Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen
hiervon unberührt.
Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses
Vertrages ergeben, vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz(VSBG):
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach
dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.